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Beide Kirchenkreis

Übertritt Reformiert

Übertritt

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Übertritt
RS 29-2;29-5 RV G 7/1998 G 16/1996; 40


Ein Kirchenübertritt kann nur aus den kirchlichen Gemeinschaften
erfolgen, mit denen eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde,
z. Zt. mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Ev.-ref.) und der
Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK).


Hinweis: Alles andere (ACK-Mitglieder) muss als Austritt und
Wiedereintritt/Wiederaufnahme bearbeitet werden.

Beispiel:
Möchte ein katholisches Gemeindeglied der Evangelisch-lutherischen Kirche beitreten, so muss die Person zunächst beim Standesamt
austreten, um dann in die Ev.-luth. Kirche einzutreten.

Taufmeldung

Taufmeldung_Aufnahme_Wiederaufnahme

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Hinweis zur Verwendung des Formulars (Taufmeldung, Aufnahme oder Wiederaufnahme)

Das Formular zur Taufe muss gesiegelt und durch beide sorgebrechtigte Personen des Kindes unterschrieben werden.

Eine Aufnahme wird vorgenommen, wenn z.B. ein römisch-katholisches Kirchenglied vorab ausgetreten ist und dann die Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde wünscht. Bitte das Austrittsdatum im Formular vermerken.

Bei einer Wiederaufnahme wird eine Person wieder aufgenommen, die früher ausgetreten war. Das Datum des Austritts sollte eingetragen werden im Formular als auch im Meldewesen-Programm unter kirchliche Daten, wenn es hier noch nicht vermerkt ist.

Bei allen Kasualien ist die Angabe zum Hauptwohnsitz der Person unverzichtbar. Hier kann auch festgelegt werden, ob das Kind am Hauptwohnsitz oder in einer anderen Kirchengemeinde Kirchenglied werden soll. Das ist gleichbedeutend mit der Umpfarrung.

 

Umpfarrung Einzelperson

Umpfarrung Einzelantrag

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Eine Erklärung zum Ausfüllen finden Sie unter dem Punkt Umpfarrung Familienantrag.

Umpfarrungsantrag Familie

Umpfarrung Familie

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Umpfarrungsantrag

Den Umpfarrungsantrag gibt es als Antrag für Einzelpersonen oder Familien.

Wichtig beim Ausfüllen zu beachten:

  • Alle Personen müssen ihren Wunsch der Umpfarrung auf dem Formular mit Unterschrift und Datum bekunden. Für Kinder bis 14 Jahren unterschreiben die Sorgeberechtigten. Leben die Eltern getrennt muss trotzdem auch jeder Sorgeberechtigte hier seine Zustimmung geben.
  • Die Kirchenregionalordnungsnummern (KRO) sind, soweit bekannt, 10-stellig einzutragen. Ist keine KRO bekannt wird die vollständige Adresse der abgebenden Kirchengemeinde benötigt.
  • Benehmen (Das Benehmen ist eine Informationen für die Kirchenvorstände, um die Wegpfarrung auch zur Kenntnis nehmen zu können. Die Weg- und Zupfarrungen sind im Kirchenvorstands-Protokoll zu dokumentieren.) Das Benehmen muss unter den Kirchengemeinden hergestellt werden. Hier reicht eine Information per Mail aus. Eine Bestätigung muss hier nicht abgewartet werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, geht man vom Einverständnis aus. Das Datum der Benehmens-Herstellung ist in das Formular einzutragen.
  • Bei Umpfarrungen außerhalb unseres Kirchenkreises muss dem Antrag eine Kopie des KV Beschlusses angefügt werden. Innerhalb unseres Kirchenkreises reicht die Angabe des Beschlussdatums im Formular.

 

Kirchenbuchordnung
Kirchenbuchordnung

Kirchenbuchordnung

140,7 KiB

Stand 24.05.2013  91-1

Kassationsordnung

Kassationsordnung

124,1 KiB

Stand 09.05.1990, 90-4

Verfügung über das Siegel und Belaubigungsrecht

Verfügung über das Siegel und Beglaubigungsrecht

108,3 KiB

Stand 08.01.1991, 90-9