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Beide Kirchenkreis

Übertritt Reformiert

Übertritt

491,9 KiB

Übertritt
RS 29-2;29-5 RV G 7/1998 G 16/1996; 40


Ein Kirchenübertritt kann nur aus den kirchlichen Gemeinschaften
erfolgen, mit denen eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde,
z. Zt. mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Ev.-ref.) und der
Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK).


Hinweis: Alles andere (ACK-Mitglieder) muss als Austritt und
Wiedereintritt/Wiederaufnahme bearbeitet werden.

Beispiel:
Möchte ein katholisches Gemeindeglied der Evangelisch-lutherischen Kirche beitreten, so muss die Person zunächst beim Standesamt
austreten, um dann in die Ev.-luth. Kirche einzutreten.

Eintragung Kirchenbuch: nummerisch oder alphabetisch?

Eintragung Kirchenbuch mit Buchstabe oder Nummer?

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Die Eintragung im Kirchenbuch bei Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme, erfolgt nach dem Ereignisprinzip.

Ein Eintrag unter Buchstabe erfolgt dann, wenn die Amtshandlung nicht in der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes
stattgefunden hat (siehe Kirchenbuchordnung – Ereignisprinzip - Dimissoriale).

In diesem Fall muss die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung stattgefunden hat, die Wohnsitzkirchengemeinde über die
Amtshandlung informieren. Die Wohnsitzkirchengemeinde wiederum informiert das Kirchenkreisamt/ Einwohnermeldeamt über die vollzogene Amtshandlung. Die Benachrichtigung an die Wohnsitzkirchengemeinde ist bei allen Kasualien genauso vorzunehmen.

Grundsätzlich ist es so, dass die Benachrichtigung an das Einwohnermeldeamt nicht mehr per Papier erfolgt. Diese Benachrichtigung der kommunalen Meldebehörden über mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen
(Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme) erfolgt ausschließlich digital über das Mewis NT Modul KMeld durch das Kirchenkreisamt.

 

Eintragung Kirchenbuch bei Beerdigungen

Eintragung Kirchenbuch bei Beerdigungen

37,6 KiB

Die Eintragung im Kirchenbuch bei Beerdigungen erfolgt nicht nach Ereignis- sondern nach Wohnortprinzip!

Die Kirchengemeinden sollten vor Annahme einer Beerdigung die Konfession des Verstorbenen prüfen.

Wenn die Person in der ausführenden Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, wird die Erfassung im Kirchenbuch unter Nummer vorgenommen.

Wenn die Person in einer anderen Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, ist die entsprechende Wohnortkirchengemeinde oder das Kirchenkreisamt mit der Prüfung auf Mitgliedschaft anzufragen. Das zuständige Bürgerbüro kann auch unterstützen.

Die Eintragung der Beerdigung erfolgt bei anderen Hauptwohnsitz unter Buchstabe. Die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes trägt die Beerdigung nummerisch ein, sobald die ausführende Kirchengemeinde die Mitteilung der Eintragung einer Bestattung unter Buchstabe weitergeleitet hat.

Kirchenbuchordnung
Kirchenbuchordnung

Kirchenbuchordnung

140,7 KiB

Stand 24.05.2013  91-1

Kassationsordnung

Kassationsordnung

124,1 KiB

Stand 09.05.1990, 90-4

Verfügung über das Siegel und Belaubigungsrecht

Verfügung über das Siegel und Beglaubigungsrecht

108,3 KiB

Stand 08.01.1991, 90-9