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Beide Kirchenkreis

Umpfarrung Familie
59,5 KiB
Umpfarrungsantrag
Den Umpfarrungsantrag gibt es als Antrag für Einzelpersonen oder Familien.
Wichtig beim Ausfüllen zu beachten, nach Änderung der KGO; Stand 2024:
- Es reicht die formlose Antragstellung per Mail. Das Formular kann weiterhin verwendet werden.
- Die Kirchenregionalordnungsnummern (KRO) sollten, soweit bekannt, 10-stellig eingetragen werden. Ist keine KRO bekannt wird die Adresse der abgebenden Kirchengemeinde benötigt.
- Das Benehmen muss nicht mehr hergestellt werden. Das Kirchenkreisamt informiert die abgebende Kirchengemeinde nach Umsetzung per Mail.
- Innerhalb unserer Landeskirche Hannover ist kein Beschluss und somit auch kein Beschlussdatum notwendig. Die Kenntnisnahme des Kirchenvorstands reicht aus.
- Das Antragsdatum ist nun das mitgliedschaftsbegründende Datum.
- Bei Umpfarrungen die außerhalb unsere Landeskirche Hannover liegen, benötigt der Antrag eine Kopie eines KV Beschlusses.

Umpfarrung Einzelantrag
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Eine Erklärung zum Ausfüllen finden Sie unter dem Punkt Umpfarrung Familienantrag.

Übertritt
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Übertritt
RS 29-2;29-5 RV G 7/1998 G 16/1996; 40
Ein Kirchenübertritt kann nur aus den kirchlichen Gemeinschaften
erfolgen, mit denen eine Übertritts Vereinbarung getroffen wurde,
z. Zt. mit der Evangelisch-reformierten Kirche (Ev.-ref.) und der
Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK).
Hinweis: Alle anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) sind als Austritt und
Aufnahme zu bearbeiten.
Beispiel:
Möchte ein katholisches Gemeindeglied der Evangelisch-lutherischen Kirche beitreten, so muss die Person zunächst beim Standesamt
austreten, um dann in die Ev.-luth. Kirche einzutreten.

Taufmeldung_Aufnahme_Wiederaufnahme
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Hinweis zur Verwendung des Formulars (Taufmeldung, Aufnahme oder Wiederaufnahme)
Das Formular zur Taufe muss gesiegelt und durch beide sorgebrechtigte Personen des Kindes unterschrieben werden.
Eine Aufnahme wird vorgenommen, wenn z.B. ein römisch-katholisches Kirchenglied vorab ausgetreten ist und dann die Aufnahme in die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde wünscht. Bitte das Austrittsdatum im Formular vermerken.
Bei einer Wiederaufnahme wird eine Person wieder aufgenommen, die früher ausgetreten war. Das Datum des Austritts sollte eingetragen werden im Formular als auch im Meldewesen-Programm unter kirchliche Daten, wenn es hier noch nicht vermerkt ist.
Bei allen Kasualien ist die Angabe zum Hauptwohnsitz der Person unverzichtbar. Hier kann auch festgelegt werden, ob das Kind am Hauptwohnsitz oder in einer anderen Kirchengemeinde Kirchenglied werden soll. Das ist gleichbedeutend mit der Umpfarrung.

Eintragung Kirchenbuch mit Buchstabe oder Nummer?
43,6 KiB
Die Eintragung im Kirchenbuch bei Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme, erfolgt nach dem Ereignisprinzip.
Ein Eintrag unter Buchstabe erfolgt dann, wenn die Amtshandlung nicht in der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes
stattgefunden hat (siehe Kirchenbuchordnung – Ereignisprinzip - Dimissoriale).
In diesem Fall muss die Kirchengemeinde, in der die Amtshandlung stattgefunden hat, die Wohnsitzkirchengemeinde über die
Amtshandlung informieren. Die Wohnsitzkirchengemeinde wiederum informiert das Kirchenkreisamt/ Einwohnermeldeamt über die vollzogene Amtshandlung. Die Benachrichtigung an die Wohnsitzkirchengemeinde ist bei allen Kasualien genauso vorzunehmen.
Grundsätzlich ist es so, dass die Benachrichtigung an das Einwohnermeldeamt nicht mehr per Papier erfolgt. Diese Benachrichtigung der kommunalen Meldebehörden über mitgliedschaftsbegründende Amtshandlungen
(Taufe, Eintritt, Übertritt, Wiederaufnahme) erfolgt ausschließlich digital über das Mewis NT Modul KMeld durch das Kirchenkreisamt.

Eintragung Kirchenbuch bei Beerdigungen
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Die Eintragung im Kirchenbuch bei Beerdigungen erfolgt nicht nach Ereignis- sondern nach Wohnortprinzip!
Die Kirchengemeinden sollten vor Annahme einer Beerdigung die Konfession des Verstorbenen prüfen.
Wenn die Person in der ausführenden Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, wird die Erfassung im Kirchenbuch unter Nummer vorgenommen.
Wenn die Person in einer anderen Kirchengemeinde mit Hauptwohnsitz gewohnt hat und LT ist, ist die entsprechende Wohnortkirchengemeinde oder das Kirchenkreisamt mit der Prüfung auf Mitgliedschaft anzufragen. Das zuständige Bürgerbüro kann auch unterstützen.
Die Eintragung der Beerdigung erfolgt bei anderen Hauptwohnsitz unter Buchstabe. Die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes trägt die Beerdigung nummerisch ein, sobald die ausführende Kirchengemeinde die Mitteilung der Eintragung einer Bestattung unter Buchstabe weitergeleitet hat.